Allgemeine Geschäftsbedingungen der DE Aviation GmbH
I. Geltung eigener und fremder Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DE Aviation gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Werk- und Werklieferungsverträge mit ihren Kunden über Arbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen sowie Kaufverträge über Luftfahrzeugteile(Austausch-, Ersatz-, Anbau- und Zusatzteile).
Abweichende und/oder ergänzende eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden der DE Aviation werden nicht Inhalt der jeweiligen Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträge, und zwar auch dann nicht, wenn DE Aviation nicht ausdrücklich widerspricht und/oder vorbehaltlos ihren Kunden Vertragsleistungen erbringt und/oder vorbehaltlos Vertragsleistungen annimmt.
II. Vertragsabschluss und –Erfüllung, besondere Kundenpflichten
DE Aviation verpflichtende Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträge bedürfen der Schriftform, jedenfalls der schriftlichen Bestellung und/oder Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden gelten und bestehen nicht. Schriftlich von DE Aviation Erklärtem bzw. Bestätigtem ist unverzüglich schriftlich zu widersprechen; ansonsten gilt es als genehmigt.
Luftfahrzeugteile, an denen DE Aviation eine Reparatur, Inspektion und/oder Überholung durchführen soll, sind vom Kunden sachgerecht verpackt an DE Aviation zu senden.
Für notwendige Probeflüge und/oder Probeläufe sowie sonstige Überprüfungen gilt die Zustimmung ohne besondere Vereinbarung als erteilt.
DE Aviation ist berechtigt, ihre Vertragsleistungen durch Drittunternehmen zu erbringen oder erbringen zu lassen.
DE Aviation kann im Falle des Eintretens höherer Gewalt (auch Embargos und/oder Exportbeschränkungen im Bereich der Materialbeschaffung) sowie bei nicht vorhersehbaren und/oder durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindenden Leistungshindernissen vom Vertrag zurücktreten. Hierzu gehören nicht solche Leistungshindernisse, die DE Aviation zu vertreten hat.
III. Angebote, Kostenvoranschläge, Abschlagszahlungen
Alle Angebote und Kostenvoranschläge von DE Aviation sind für sie bis zur Annahme durch ihre Kunden freibleibend.
Kommt ein Vertrag nicht zustande, sendet DE Aviation die Teile auf Wunsch und Kosten des Kunden an diesen zurück. Die Untersuchungen, Verwaltung und Transportkosten werden in diesem Fall dem Kunden in Rechnung gestellt.
Zeigt sich nach der Auftragserteilung (u.a. bei der Demontage, im Rahmen der Befundung oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen),dass zur Vertragserfüllung zusätzliche Arbeiten notwendig sind und/oder zusätzlicher Materialbedarf besteht, ist DE Aviation an Kostenvoranschläge und/oder abgeschlossene Verträge nicht gebunden. Betreffen solche Fälle die Wiederherstellung und/ oder den Erhalt der Lufttüchtigkeit, gelten die notwendigen Nach- bzw. Zusatzaufträge automatisch als erteilt, es sei denn, der Kunde widerspricht innerhalb von zwei Wochen ab
Kenntnis und Hinweis auf diese Fiktionswirkung gegenüber DE Aviation. Bis dahin ruhen alle Vertragspflichten von DE Aviation.
Die Beistellung von Materialien durch ihre Kunden bedarf der Zustimmung von DE Aviation. Der Kunde schuldet bei von ihm beigestellten Materialien im Nettowert bis zu € 1.000,00 anteilige 12%, ansonsten anteilige 7% der üblichen Verkaufspreise von DE Aviation je Materialteil (P/N).
DE Aviation kann die Auftragsausführung von der vorherigen Bezahlung einer angemessenen Abschlagszahlung abhängig machen, des Weiteren Teillieferungen erbringen und diese teilabrechnen.
IV. Lieferung, Liefertermine und Abnahme
Liefertermine bzw. Leistungszeiten beginnen nicht vor der Auftragserteilung, der Zurverfügungstellung von Luftfahrzeugen bzw. Luftfahrzeugteilen, der sonstigen zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und den notwendigen Genehmigungen sowie der von den Kunden zu leistenden Abschlagszahlungen. DE Aviation kann die Zustimmung zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungszeit verlangen, wenn deren Überschreitung bei Auftragserteilung nicht absehbar war. Die Kunden sind erst nach deren Ablauf zur Setzung einer Nachfrist mit Rücktrittsandrohung berechtigt.
Die Übergabe von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen erfolgt grundsätzlich ab Flugplatz Rottweil-Zepfenhahn EDSZ bzw. der jeweils ausführenden Niederlassung von DE Aviation. Es gilt die jeweils letzte Version der Internationalen Handelsklauseln (Incoterms).
DE Aviation kann eine förmliche Abnahme verlangen und die Übergabe von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen von der vorherigen Bezahlung ihrer vorläufigen oder endgültigen Schlussrechnung abhängig machen. Die Übernahme hat grundsätzlich innerhalb von fünf Werktagen nach der Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Danach ist DE Aviation berechtigt, das betroffene Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil gegen Erstattung von Unterstell- bzw. Abstellgebühren ab- bzw. unterzustellen. Die Abstellung kann auch im Freien erfolgen. Die entstehenden Kosten sind vor der Übergabe zu bezahlen. Für während der Ab- bzw. Unterstellung entstehende Schäden haftet DE Aviation nur bei Vorsatzoder grober Fahrlässigkeit.
Liefert DE Aviation Ersatz- oder Zubehörteile im Austausch, hat der Kunde auf eigene Kosten innerhalb von 30 Tagen akzeptable Altteile mitsamt zugehöriger technischer Dokumentation entschädigungslos an DE Aviation zu übergeben. Ein Altteil gilt als akzeptabel, wenn es die vereinbarte Artikelnummer (P/N) hat, lediglich den üblichen Verschleiß aufweist und sich in einem wirtschaftlich vertretbaren, reparablen Zustand befindet. Anderenfalls behält sich DE Aviation die Nachbelastung in Höhe des Wertes akzeptabler Altteile vor. Das im Austausch gelieferte Teilwird Kundeneigentum. Das Eigentum an dem ausgetauschten Altteil geht mit Übergabe des entsprechenden Austauschteils an den Kunden auf DE Aviation über. Die Übergabe des Altteils wird dadurch ersetzt, dass der Kunde dieses vom Tag der Übergabe des Austauschteils für DE Aviation verwahrt. Der Kunde versichert uneingeschränkte Verfügungsmacht über das ausgetauschte Altteil. Eine Rückgabe des Austauschteils kann der Kunde nicht verlangen. Wird die Frist zur Übergabe nicht eingehalten, erfolgt eine Nachberechnung für die Austauschteile, die sich an dem jeweils gültigen Listenpreis für Neuteile orientiert.
Im Rahmen der Inspektion als nicht reparabel befundene Luftfahrzeugteile bzw. ausgebaute, nicht mehr verwendbare Ersatzteile werden 30 Tage nach Information des Kunden durch DE Aviation verschrottet. Der Kunde kann innerhalb dieser Frist anweisen, dass die ausgebauten Schrottteile/nicht reparablen Teile auf seine Kosten an ihn wie vorliegend zurückgeliefert werden sollen. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist DE Aviation berechtigt, das/die Teil/e ohne Zustimmung des Kunden zu verschrotten. In beiden Fällen trägt der Kunde die Kosten der Befundung und der Verschrottung sowie die Transport und Verwaltungskosten.
Werden Luftfahrzeugteile/Ersatzteile per See-, Luft- oder Landtransport direkt in ein Land außerhalb der Europäischen Union ausgeführt, übernimmt DE Aviation die Verantwortung, dass der Kunde oder der von ihm beauftragte Spediteur die entsprechenden Zollunterlagen erhält. Der Kunde garantiert die korrekte Ausführung der entsprechenden Zollverfahren beim Verlassen der Europäischen Union. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung haftet der Kunde für alle zusätzlichen Kosten und Lasten, die DE Aviation durch die nationale Steuerverwaltung auferlegt werden.
V. Preise, Zahlungen
Alle Rechnungspreise sind sofort und ohne Abzug fällig. Preisnachlässe (u.a. Skonti) sind schriftlich zuzusagen und gelten nur unter der Bedingung, dass sämtliche Rechnungspreise fristgerecht bezahlt werden. Alle Zahlungen sind kostenfrei zu leisten.
Rechnungsbeanstandungen haben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen. Rechnungen gelten als am 3. Tag nach dem Rechnungsdatum zugegangen. Der Nachweis des späteren Rechnungszugangs obliegt den Kunden. Verspätete Beanstandungen braucht DE Aviation nicht zu akzeptieren.
Den Kunden eingeräumte Zahlungsziele entfallen und offene Forderungen von DE Aviation werden sofort fällig, wenn der Kunde einen Insolvenzantrag stellt oder sich seine wirtschaftliche Situation derart verschlechtert, dass die betroffene(n) Forderung(en) als gefährdet erscheinen, der Kunde zu seiner Kreditwürdigkeit falsche Angaben gemacht hat oder die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung widerrufen oder reduziert werden.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen Forderungen von DE Aviation ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Preise enthalten keinerlei Gebühren, die sich aus den im Land des Kunden geltenden administrativen und gesetzlichen Regelungen ergeben, sowie keine Zollgebühren oder sonstige Abgaben. Diese sind vom Kunden zu tragen.
Zahlungen dürfen, unabhängig vom Grund, weder verspätet noch in Teilbeträgen eingehen. Wird ein ausstehender Betrag nicht innerhalb der Fälligkeitsfrist bezahlt, werden alle offenen Beträge, die der Kunde an DE Aviation schuldet, sofort zur Zahlung fällig. Im Falle einer verspäteten Zahlung schuldet der Kunde für den Zeitraum zwischen dem eigentlichen Fälligkeitsdatum und dem Zahlungseingang einen Säumniszuschlagvon 12 % vom Hundert oder in Höhe eines höheren, im Gesetz festgelegten Zinssatzes. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, bzw. wurde die Zahlung nicht geleistet, hat DE Aviation das Recht, die Leistungen an allen laufenden Aufträgen einzustellen oder den Vertrag schriftlich zu kündigen und alle vom Kunden bis dahin geleistete Zahlungen als pauschalierten Schadenersatz einzubehalten. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der tatsächliche Verzugsschaden erheblich geringer ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Teilen oder der Nichtdurchführung von Leistungen zu verlangen.
Entsprechend behält sich DE Aviation das Recht vor, falls der Kunde die Zahlung nicht gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen leistet, vom Vertrag schriftlich per Einschreiben zurück zu treten und die Rückgabe von ggfs. schon gelieferten Luftfahrzeugteilen/Ersatzteilen zu verlangen.
VI. Gewährleistung, Haftung
Gewährleistung (Arbeit und Material) ist am Sitz von DE Aviation bzw. am Ort der vertragsausführenden Niederlassung zu leisten. Bei vereinbarten Abweichungen hiervon trägt der Kunde alle Mehrkosten.
Beim Kauf von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen ist DE Aviation im Rahmen der Gewährleistung zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB zu geben. Die gesetzliche Haftung von DE Aviation für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit bleibt von den folgenden Einschränkungen unberührt. Schadensersatzansprüche jedweder Art werden außer in den Fällen der Verletzung einervertraglichen Hauptpflicht dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, in Fällen grober Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den jeweiligen Kaufpreis für das Luftfahrzeug bzw. Luftfahrzeugteil beschränkt. Höhere Schäden wären konkret nachzuweisen. Hauptpflichten sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei Werk- und/ oder Werklieferungsverträgen jedweder Art ist DE Aviation zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Die Rechte aus § 634 Nr. 2 bis 4 BGB können nur und erst bei gescheiterter Nacherfüllung geltend gemacht werden. Ausgenommen bei
Vorsatz werden Schadensersatzansprüche jedweder Art der Höhe nach auf den jeweiligen Werklohn aus dem Werk- und/ oder Werklieferungsvertrag beschränkt. Höhere Schäden sind konkret nachzuweisen.
Die Abtretung jedweder Gewährleistungsansprüche an Dritte wird ausgeschlossen.
Die aus einer nicht unverzüglichen Mangelanzeige resultierenden Folgeschäden gehen zu Lasten der Kunden.
Bei unmittelbaren oder Folgeschäden an übergebenen Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen hat DE Aviation das Recht zur Durchführung der Reparatur. Ausgenommen bei Vorsatz wird die Haftung von DE Aviation der Höhe nach auf den Zeitwert des betroffenen Luftfahrzeugs oder Luftfahrzeugteils beschränkt, wenn eine Reparatur unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Höhere Schäden sind konkret nachzuweisen.
DE Aviation haftet nicht für Verlust und/ oder Schäden an mit dem Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil nicht fest verbundenen Gegenständen und den sonstigen Inhalt von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen.
Die mit Werkstattflügen, Test- und Standläufen verbundenen allgemeinen Risiken gehen zu Lasten der Kunden.
VII. Verwertungsrechte
Bis zur vollständigen Begleichung der jeweiligen Forderungen von DE Aviation in Bezug auf das betroffene Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil kann dessen Herausgabe verweigert werden. Darüber hinaus wird DE Aviation zur Sicherung der jeweiligen Forderung ein vertragliches Pfandrecht an dem betroffenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil bestellt. Befindet sich der Kunde länger als 60 Tage in Verzug, hat er bis dahin keine begründeten Einwendungen erhoben und hat DE Aviation ein entsprechendes Vorgehen bis zum 75. Tag des Verzuges angekündigt, darf sienach Ablauf des 90. Verzugstages das betroffene Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil nach den gesetzlichen Regelungen der Pfandverwertungverwerten und sich aus dem Verwertungserlös befriedigen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Hat DE Aviation Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeugteile geliefert, die sonderrechtsfähig sind, bleiben sie bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. der Werklohnforderung deren Eigentum.
Machen Dritte am DE Aviation vorbehaltenen Eigentum eigene Rechte geltend, hat der Kunde zu widersprechen, auf das vorbehaltene Eigentum hinzuweisen und DE Aviation sofort zu informieren.
Geht das Eigentum an dem betroffenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil durch Verbindung, Vermischung oder sonstige Verarbeitung unter, wird DE Aviation ohne weitere Vereinbarung wertanteilig Miteigentümerin des betroffenen Luftfahrzeugs oder Luftfahrzeugteils.
IX. Datenschutz
DE Aviation ist zur Weitergabe von Kundendaten berechtigt, soweit es zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Interesse des Kunden an einem Ausschluss der Weitergabe überwiegt.
An allen von DE Aviation ihren Kunden in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Dokumentationen, Zeichnungen, Berechnungen und/ oder sonstigen Unterlagen behält sie sich alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Diese dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden.
X. Schlussbestimmungen
Alle Rechtsverhältnisse aus allen Rechtsbeziehungen zwischen DE Aviation und ihren Kunden richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von UN-Kaufrecht wird, soweit zulässig, ausgeschlossen. Ergänzend gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen DE Aviation und ihren Kunden die Garantiebedingungen in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen deutschen Fassung. Auf Wunsch erhält jeder Kunde eine englische Textfassung. Im Zweifel gilt der deutsche Text. Leistungs-, Erfüllungs- und Zahlungsort für die Verpflichtungen von Kunden gegenüber DE Aviation ist 78628 Rottweil, Bundesrepublik Deutschland. DE Aviation bleibt es vorbehalten, ihre Kunden am Ort ihres allgemeinen Gerichtsstandes in Anspruch zu nehmen. Bei Verträgen mit Kaufleuten gilt Rottweil als vereinbarter Gerichtsstand.
Sollten einzelne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, sind die übrigen davon nicht betroffen.
Rottweil, 01.01.2025